1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge
über Leistungen zwischen der Afterglow GbR und dem Auftraggeber
ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber
Allg. Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende
oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen
enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Afterglow GbR in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos
ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur
dann gültig, wenn ihnen die Afterglow GbR ausdrücklich
schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Afterglow GbR
und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende
Auftragsbestätigung der Afterglow GbR als maßgeblich.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Afterglow GbR erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien
auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall
nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Afterglow GbR
insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97
ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
schriftliche Einwilligung der Afterglow GbR weder im Original
noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch
von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen
berechtigt die Afterglow GbR, eine Vertragsstrafe in Höhe
der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche
Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.
2.4 Die Afterglow GbR überträgt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht
übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den
Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung
zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der
Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6 Die Afterglow GbR hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt
zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die
Afterglow GbR zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die Afterglow GbR
100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), üblichen
Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter
und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und
Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages
für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von
Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zzgl. der ges. MwSt. zu zahlen sind.
3.2 Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, ist die Afterglow GbR berechtigt, nachträglich
die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die
tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung
zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung
etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz
in Rechnung gestellt.
4.2 Die Afterglow GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Afterglow
GbR entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung der Afterglow GbR abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Afterglow
GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere
die Übernahme von Kosten.
4.4 Auslagen für techn. Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Vergütung zahlbar binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden.
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung
der restlichen Druckunterlagen) so ist die gesamte Vergütung bei
Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über längere Zeit, oder erfordert er von der Afterglow
GbR hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug verlangt die Afterglow GbR ab dem
8. Tag nach Zahlungsziel (es gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum)
Verzugszins von mind. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10 %. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie
die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung
nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr
für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt,
unbeschädigt an die Afterglow GbR zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4 Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller Forderungen, die der Agentur gegen den Vertragspartner
jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum der Afterglow
GbR. Ebenso behält sich die Afterglow GbR sämtliche
Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an den
von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung
aller Forderungen vor. Diese Sicherheit wird Afterglow GbR
auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert ihre
Forderungen nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt.
6.5 Eine zum Erwerb des Eigentums durch Afterglow GbR etwa
erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung
ersetzt, dass der Vertragspartner der Afterglow GbR die Sache
wie ein Entleiher für die Agentur verwahrt oder, soweit er die
Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die
Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an die Afterglow GbR
ersetzt.
6.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich
zu behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene
Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
Zahlungsverzug, ist die Afterglow GbR berechtigt, die Vorbehaltsware
jederzeit auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung
von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf
Verlangen der Afterglow GbR hin sofort erteilen. In der Zurücknahme
sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch Afterglow
GbR liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärt
dieses ausdrücklich schriftlich.
7. Digitale Daten
7.1 Die Afterglow GbR ist nicht verpflichtet, Dateien oder
Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist
dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2.1 Hat die Afterglow GbR dem Auftraggeber Dateien zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung weiter eingesetzt werde. Eine Änderung der Daten durch
Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und
verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der Afterglow GbR.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Afterglow GbR
Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch die Afterglow GbR
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist die Afterglow GbR berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei
eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen
vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber
der Afterglow GbR 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege
unentgeltlich. Die Afterglow GbR ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und
Schriftzug des
Auftraggebers einzusetzen.
9. Gewährleistung
9.1 Die Afterglow GbR verpflichtet sich, jeden Auftrag mit
der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig
zu behandeln.
9.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Afterglow
GbR geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1 Die Afterglow GbR haftet - sofern der Vertrag keine
anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund,
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet die Afterglow GbR nur
bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist
jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden
und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter
Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
an Dritte erteilt werden, übernimmt die Afterglow GbR
gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung,
soweit die Afterglow GbR kein Auswahlverschulden trifft.
Die Afterglow GbR tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittler auf.
10.3 Sofern die Afterglow GbR selbst Auftraggeber von Subunternehmern
ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-,
Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter
oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtete
sich, vor einer
Inanspruchnahme der Afterglow GbR zunächst zu versuchen,
die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt die Afterglow GbR von allen
Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Afterglow GbR
stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem
Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die
Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die
technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild
und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen,
Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt
jede Haftung der Afterglow GbR.
10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit
des Produktes haftet die Afterglow GbR nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Afterglow
GbR behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Afterglow
GbR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der
Afterglow GbR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt
der Auftraggeber die Afterglow GbR von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
12. Schlussbestimmung
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Erfüllungsort stets der Sitz der Afterglow GbR.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist Aachen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann
ist. Die Afterglow GbR ist auch berechtigt, am Sitz des
Auftraggebers zu klagen.